HINWEISGEBERSTELLE

INFORMATION zur MELDESTELLE
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Im Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetzt (HinSchG) in Kraft getreten. 

Worum geht es?

Die firmeninterne Meldestelle (Whistleblowing-Hotline) ist ein Angebot des Unternehmens an ihre Beschäftigten und für das Unternehmen tätige oder tätig gewesene Personen ein nicht regelkonformes Verhalten anderer für das Unternehmen tätigen Personen dem Unternehmen zu melden.

Der/die Whistleblower*in bzw. Hinweisgeber*in soll durch das Gesetzt vor Repressalien, Unterdrückung oder Vergeltungsmaßnahmen, z. B. Verlust des Arbeitsplatzes und Mobbing, geschützt werden.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Neben den regulären Informations- und Meldekanälen, z. B. Betriebsrat, Datenschutzbeauftragte und Geschäftsleitung dient die Meldestelle als zusätzliche Einrichtung zur Meldung von Missständen.

Dies können Verstöße sein gegen:

>> den Datenschutz
>> die öffentliche Gesundheit
>> den Umweltschutz
>> der Geldwäsche und Korruption
>> das Straf- und Bußgeldrecht
>> das Finanz- und Steuerrecht
>> die Lebensmittelsicherheit und Tierschutz
>> den Verbraucherschutz
>> das öffentliches Auftragswesen
>> das Verkehrsrecht
>> das Arbeitsrecht
>> die Gleichbehandlung (Diskriminierung)
>> den Kinder- und Jugendschutz
>> die Menschenrechte 

u. s. w.

Was macht die Meldestelle mit der Meldung?

Zunächst wird in der Meldestelle dokumentiert, dass eine Meldung eingegangen ist. Sofern die Meldung nicht anonym erfolgte, wird der/dem Hinweisgeber*in der Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigt. Danach wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt. Die Meldestelle wird sich ggf. mit der hinweisgebenden Person wegen Rückfragen und weiteren Informationen in Verbindung setzen, um dann die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen.

Es werden Folgemaßnahmen ergriffen. Das können sein:
>> interne Untersuchungen im Unternehmen,
>> betroffene Personen kontaktieren,
>> hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
>> das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
>> das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Erfährt die hinweisgebende Person von dem Ergebnis?

Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung sollte die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden. Die Dokumentation der Hinweise erfolgt unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es nicht zur Bearbeitung der Hinweise oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist und verhältnismäßig ist, die Dokumentation länger zu speichern.

Können Folgen aus falschen Meldungen entstehen?

Ja, daher sollte der/die Hinweisgeber*in Vorwürfe vor einer Anzeige sorgfältig prüfen. Im Falle einer unrichtigen Anzeige und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weitergabe von unrichtigen Informationen erhält der/die Hinweisgeber*in keinen Schutz durch das Gesetz.

Abgabe der Meldung

Meldungen können mündlich, telefonisch unter 033767 75-552/530, schriftlich, per E-Mail – entweder namentlich oder anonym – an eine interne oder externe Meldestelle gegeben werden.

interne Abgabe

Meldungseingabe

externe Abgabe

Externe Meldungen nimmt das Bundesamt für Justiz entgegen.