ALLGEMEINE REISE- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand der Informationen: 1. Juli 2018

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Diese Vertragsbedingungen ergänzen die Vorschriften der § 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und des Jugendbildungszentrum Blossin e. V. – nachstehend auch „Blossin“- als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
1.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung durch Blossin zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Blossin dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches Blossin für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Blossin bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und es seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
1.5. Die von Blossin gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4 möglich.

2. Leistungen
2.1. Der Umfang, der von Blossin zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Reservierungsvertrag. Diese Reisebedingungen gelten für die Verträge über Schulfahrten, Feriencamps, Internationale Begegnungen in Blossin und im Ausland sowie Bildung Mehrtagesveranstaltungen.
2.2. Abweichungen und Änderungen einzelner wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt der Reisebeschreibung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Blossin vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
2.3. Blossin ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
2.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Blossin gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Blossin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Blossin zu reagieren oder nicht, Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Blossin über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Wenn der Reisende gegenüber Blossin nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
2.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Blossin für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3. Preise, Zahlungsmodalitäten
3.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Die Zahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5.3. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.2. Rechnungen können bei Abreise in Blossin in bar oder per EC oder innerhalb des Zahlungsziels per Überweisung auf das Konto von Blossin beglichen werden.
3.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Blossin zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist Blossin berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten
3.4. Rechnungen von Blossin ohne Fälligkeitsdatum sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug binnen 14 Tagen zahlbar. Blossin ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Blossin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%, bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 5% über dem jew. Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Blossin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Rücktritt des Kunden (Stornierung)
4.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Blossin, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei Blossin. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden steht Blossin eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von Blossin zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von Blossin sowie abzüglich dessen, was Blossin durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
4.2.1. Einzelpersonen oder Gruppengröße bis 12 Personen:
bis zum 14. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
ab dem 13. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.2.2. Gruppengröße von 13 bis 29 Personen:
bis zum 42. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
ab dem 41. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 80 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.2.3. Gruppengröße von 30 bis 59 Personen:
bis zum 56. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
ab dem 55. Tag vor Reiseantritt 25 %,
ab dem 48. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.2.4. Gruppengröße von 60 bis 89 Personen:
bis zum 84. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
ab dem 83. Tag vor Reiseantritt 25 %,
ab dem 48. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.2.5. Gruppengröße ab 90 Personen:
bis zum 140. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
ab dem 139. Tag vor Reiseantritt 25 %,
ab dem 48. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.3. Dem Reisenden ist es gestattet, Blossin nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.4. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
4.5. Blossin behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Blossin nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Blossin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Blossin ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.6. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Blossin 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Blossin kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Blossin darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessenen und ihm tatsächlich entstanden sind. Blossin hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

5. Rücktritt Blossin
5.1. Blossin ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, insbesondere
5.1.1. bei Verstoß gegen die im Haus geltenden Regelungen trotz vorheriger Abmahnung,
5.1.1 Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden, der jur. Pers. oder des Zwecks gebucht werden,
5.1.2 Blossin den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass das dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereiches von Blossin zuzurechnen ist.
Die fristlose Kündigung hat die sofortige Abreisepflicht des Kunden auf eigene Kosten zur Folge.
5.2. Blossin kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
5.2.1. Die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, wird in der Reiseausschreibung beziffert. Außerdem muss die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben sein oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen werden.
5.2.2. Blossin ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
5.2.3. Blossin hat den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
5.2.3.1. 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
5.2.3.2. 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
5.2.3.3. 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
5.2.4. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Blossin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber Blossin geltend zu machen.

6. Zimmerbereitstellung
6.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
6.2. Die Unterkünfte stehen am Anreisetag ab 13.00 Uhr zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
6.3. Am Abreisetag sind die Zimmer bis 9.00 Uhr zu räumen. Danach kann Blossin dem Kunden aufgrund vertragsüberschreitender Nutzung des Zimmers 10,00 Euro in Rechnung stellen.
6.4. Bei Gruppenanreisen wird die Vergabe der Zimmer durch Blossin vorgenommen. Die Festlegung der Zimmernummern erfolgt erst am Anreisetag.
6.5. Im Falle höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund ist Blossin berechtigt, seine Gäste gleichwertig der vertraglich vereinbarten Unterkunft in einem anderen Haus unterzubringen.

7. Hausregel, Allgemeine Obliegenheiten
7.1. Vertragsbestandteil ist die Hausordnung von Blossin, soweit diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt wurde.
7.2. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht erlaubt. Die Versorgung und das Mitbringen von Speisen und Getränken sind nicht gestattet. Blossin behält sich das Recht vor, diese in Verwahrung zu nehmen und dem Eigentümer erst bei Abreise auszuhändigen.
7.3. Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher entsprechend den gesetzlichen Regelungen in Rechnung gestellt.
7.3 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit Blossin infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich Blossin anzuzeigen.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Blossin eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Blossin verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
7.6. Blossin verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
7.6.1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
7.6.2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
7.6.3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

8. Haftungsausschluss
8.1 Die vertragliche Haftung von Blossin, für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2 Blossin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die § 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Blossin haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Blossin ursächlich war.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen hat der Reisende nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Blossin geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
9.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.3 Blossin weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert Blossin den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Blossin weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10. Datenschutz
Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig und gefordert sind. Diese und die Mitarbeiter Blossins sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.blossin.de/datenschutzhinweise/datenschutzhinweise.html.

11. Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Blossin und dem Kunden, der keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag anwendbar sind, etwas Anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Auftraggeber angehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.