HAUS- UND HAFENORDNUNG

Das Jugendbildungszentrum Blossin e. V. betreibt den Hafen BLOSSIN und nimmt insofern direkt oder durch bevollmächtigte Personen, wie diensthabende Techniker (Hafenmeister) und Betreuerdienste, die Hausrechte wahr.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Haus- und Hafenordnung gilt für das gesamte Gelände. Ferner gelten alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Wasserschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.

 

§ 2 Verhalten

  1. Den Anordnungen der von BLOSSIN bevollmächtigten Personen ist Folge zu leisten. Eltern haften für ihre Kinder. Alle Hafenlieger sind verantwortlich, dass diese Hafenordnung auch von der eigenen Crew und Besucher*innen strikt eingehalten wird.
  2. Im gesamten Objekt besteht, außerhalb der ausgewiesenen Raucherinseln, generelles Rauchverbot. Im Gästehaus ist eine Brandmeldeanlage installiert. Bei unbefugter Auslösung trägt der Verursacher die entstehenden Kosten. Der Konsum von Cannabis ist auf dem Gelände (einschließlich der Raucherplätze) untersagt.
  3. Im Interesse aller Gäste bitten wir Sie, in der Zeit von 22 bis 7 Uhr ruhestörenden Lärm zu vermeiden.
  4. Feierlichkeiten sind vorab mit dem Hafenmeister abzustimmen und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer sind nur nach Absprache und an dafür zugewiesenen Plätzen kostenpflichtig möglich.
  5. Gästen und Besucher*innen ist die Darstellung oder Verbreitung von rechtsextremistischem, rassistischem, antisemitischem oder sonstigem antidemokratischem Gedankengut auf dem gesamten Gelände verboten. Darunter fällt beispielsweise die Leugnung des Holocaust, die Beleidigung von Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung. Es ist verboten, Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind. Ein Verstoß kann mit sofortigem Verweis und mit Hausverbot geahndet werden.
  6. Tierhaltung ist nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister oder der Rezeption erlaubt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Verunreinigungen sind vom Tierhalter zu beseitigen. Hunde sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen.
  7. Das Baden und Schwimmen im Hafen und in der Hafeneinfahrt ist nicht gestattet.
  8. Das Angeln ist nicht gestattet.
  9. Alle Nutzer*innen des Hafens und seiner Anlagen sind verpflichtet, ihr(e) Boot(e) gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Die allgemein üblichen Feuerschutzvorschriften sind zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb der Anlage zu unterhalten.

 

§ 3 Anweisungen und Liegeplätze

  1. Wassersportfreunde, die den Hafen anlaufen, einen Liegeplatz oder andere Leistungen beanspruchen wollen, melden sich in der Rezeption.
    Bei einem max. 3-stündigen Aufenthalt kann die Anmeldung im Hafencafé PALSTEK erfolgen.
  2. Liegeplätze im Hafen dürfen erst nach Erteilung einer Erlaubnis durch von BLOSSIN bevollmächtigte Personen in Anspruch genommen werden, soweit nicht ein Dauerliegeplatz zugewiesen worden ist.
  3. Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden.
  4. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenmeisters gewechselt werden. Der Hafenmeister hat das Recht, dem/der Nutzer*in eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint.

 

4. Verhalten auf Liegeplätzen

  1. Boote müssen fest und sicher, jedoch so vertäut werden, dass die Befestigung erforderlichenfalls von dazu befugten Personen gelöst werden können und das Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
  2. Zum Festmachen von Booten dürfen nur die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen (Poller, Klampen, Ringe) benutzt werden. Das selbständige Anbringen von zusätzlichen Pollern, Klampen usw. am Bootssteg bedarf der Zustimmung des Hafenmeisters. Das Einbringen, Einhaken oder Einpicken von Erdnägeln oder anderen Bauteilen in der Uferbefestigung, Kaimauer und der Steganlage ist nicht gestattet.
  3. Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur zur kurzen Erprobung der Auftriebsmaschine vor dem Ablegen gedreht werden. Bootsmotorenlärm ist auf das technisch mögliche Mindestmaß zu beschränken. In allen anderen Fällen ist zuvor eine Genehmigung einzuholen.
  4. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners/Halters oder des Hafenmeisters erlaubt.
  5. Das direkte oder indirekte Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten. Bei Unfällen sind die, in solchen Fällen üblichen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen, zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenmeister ist zu informieren, der die weiteren Maßnahmen koordinieren wird. Das Ausschütten oder Versenken, von egal welchen Abfällen, ist verboten.

 

§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen

  1. Fahrten im Hafen sind auf das unbedingt notwendige Maß (Ein- und Auslaufen) zu beschränken.
  2. Es ist untersagt, den angrenzenden Schilfgürtel zu befahren bzw. in irgendeiner Form zu verunreinigen oder ihn an seinem natürlichen Wachstum zu hindern. Sog und Wellenschlag sind unbedingt zu vermeiden, damit Uferbefestigung, Anlegestelle und stillliegende Boote nicht gefährdet oder beschädigt werden.
  3. Das Ankern im Hafen und in der Hafeneinfahrt ist untersagt.
  4. Die Steg- und Slipanlagen sind zum ungestörten Zugang stets freizuhalten. Das Betreten und Benutzen der Steg- und Slipanlage sowie der Hafenanlage geschehen auf eigene Gefahr. Die Nutzung der Slipanlage ist kostenpflichtig nach aktuell gültiger Preisliste. Das Slippen erfolgt auf eigene Gefahr und es wird keine Haftung übernommen.
  5. Sofern der Hafenlieger mit lärmenden Geräuschen verbundene Reparaturen an seinem Schiff durchführt, sind solche Arbeiten nur an Werktagen von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr erlaubt.
  6. Reparaturen durch Fremdfirmen sind dem verantwortlichen Hafenmeister vorab anzukündigen.
  7. Zum Waschen der Boote dürfen keine Waschzusatzmittel verwendet werden.

 

§ 6 Ver- und Entsorgung

  1. Wasser
    Die Wasserversorgung befindet sich an der Steganlage und im Gastliegebereich. Die Wasserentnahme ist kostenpflichtig. Es ist verboten, auf den Wasserfahrzeugen anfallendes Abwasser in das Hafenwasser einzuleiten, soweit es sich nicht um Niederschlagswasser handelt. Das Abwasser (Bilgewasser, Fäkalien, etc.) ist selbst zu entsorgen. Das Entleeren von Chemietoiletten in den Toiletten BLOSSINs ist untersagt.
  2. Strom
    Für die Liegeplätze sind Stromsäulen mit 230 Volt AC Steckdose vorhanden. Die Stromnutzung ist in der Liegegebühr enthalten. Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht. Die Entnahme von Strom zu Heizzwecken ist untersagt. Bei einem beabsichtigten längeren oder sehr starken Stromverbrauch ist zuvor eine Genehmigung einzuholen.
  3. Abfall
    Auf den Wasserfahrzeugen anfallende häusliche Abfälle dürfen über den aufgestellten Müllbehälter entsorgt werden. Die Entsorgung von Bootsmaterialien, Schrott, Renovierungsresten oder nicht auf den Wasserfahrzeugen angefallenen häuslichen Abfällen ist untersagt. Sondermüll und gewerbliche Abfälle jeglicher Art sind vom Hafenlieger selbst zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen werden ein Betrag von 50 Euro sowie Entsorgungskosten fällig.

 

§ 7 Haftung

BLOSSIN bzw. der Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge und Hänger oder sonstige Gegenstände. Eine Haftung seitens BLOSSIN oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Hängern oder Zubehör wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschaden haftet BLOSSIN lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht. BLOSSIN hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen. Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher*innen haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familiengehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen, usw.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Police ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. In der Höhe wird die Schadensersatzpflicht auf die vorhersehbare, vertragstypische Höhe begrenzt. Auch die Haftung seitens des Marina für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.

 

§ 8 Sanktionen

Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführende von Wasser- und oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Haus- und Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann BLOSSIN oder seine Erfüllungsgehilfen das oder die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des/der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Haus- und Hafenordnung kann der/die betreffende Fahrzeugführer*in entschädigungslos mit seinem/ihrem Fahrzeug oder Fahrzeugen aus dem Hafengebiet verwiesen werden. In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines evtl. abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Das gilt auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen der Marina geschädigt wurde.

 

§ 9 Gültigkeit

Die Haus- und Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Dauerlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit Bekanntgabe durch Aushang sofort in Kraft. Jede*r Liegeplatzinhaber*in erkennt diese Haus- und Hafenordnung mit Abschluss eines Nutzungsvertrages und Anlegen an der Hafen- und Steganlage an.

BLOSSIN wünscht einen angenehmen Aufenthalt, erholsame Stunden auf unserem Gelände und immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel.

Jugendbildungszentrum Blossin e. V. | Blossin – Waldweg 10 | 15754 Heidesee | Hafenmeister +49 33767 75-420 | Rezeption +49 33767 75-0

                                                                                                                                                          Stand 08/2025