HAUS- UND HAFENORDNUNG
Das Jugendbildungszentrum Blossin e. V. betreibt den Hafen Blossin und nimmt insofern direkt oder durch bevollmächtigte Personen, wie diensthabende Techniker (Hafenmeister) und Betreuerdienste, die Hausrechte wahr.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Haus- und Hafenordnung gilt für das gesamte Gelände des Jugendbildungszentrum Blossin e. V. Ferner gelten alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Wasserschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.
§ 2 Verhalten
1. Den Anordnungen der vom Jugendbildungszentrum Blossin e. V. bevollmächtigten Personen ist Folge zu leisten. Eltern haften für Ihre Kinder. Alle
Hafenlieger sind verantwortlich, dass diese Hafenordnung auch von der eigenen Crew und Besucher*innen strikt eingehalten wird.
2. Im gesamten Objekt besteht, außerhalb der ausgewiesenen Raucherinseln, generelles Rauchverbot.
3. Im Interesse aller Gäste bitten wir Sie, in der Zeit von 22 – 7 Uhr ruhestörenden Lärm zu vermeiden.
4. Feierlichkeiten sind vorab mit dem Hafenmeister abzustimmen und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Das Grillen und der Umgang mit offenem
Feuer sind nur nach Absprache und an dafür zugewiesenen Plätzen kostenpflichtig möglich.
5. Gästen und Besucher*innen ist die Darstellung oder Verbreitung von rechtsextremistischem, rassistischem, antisemitischem oder sonstigem
antidemokratischem Gedankengut auf dem gesamten Gelände verboten. Darunter fällt beispielsweise die Leugnung des Holocaust, die Beleidigung von
Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung. Es ist verboten,
Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld
anzusiedeln sind. Ein Verstoß kann mit sofortigem Verweis vom Jugendbildungszentrum Blossin und mit Hausverbot geahndet werden.
6. Tierhaltung ist nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister oder der Rezeption erlaubt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Verunreinigungen sind vom Tierhalter zu beseitigen. Hunde sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen.
7. Das Baden und Schwimmen im Hafen und in der Hafeneinfahrt ist nicht gestattet.
8. Das Angeln ist nicht gestattet.
9. Alle Nutzer*innen des Hafens und seiner Anlagen sind verpflichtet, ihr(e) Boot(e) gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter
Verschluss zu halten. Die allgemein üblichen Feuerschutzvorschriften sind zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen,
Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb
der Anlage zu unterhalten.
§ 3 Anweisung der Liegeplätze
1. Alle Wassersportfreund*innen, die den Hafen anlaufen, einen Liegeplatz oder andere Leistungen beanspruchen wollen, melden sich in der Rezeption an.
2. Liegeplätze im Hafen dürfen erst nach Erteilung einer Erlaubnis durch die bevollmächtigten Personen des Jugendbildungszentrums in Anspruch
genommen werden, soweit nicht ein Dauerliegeplatz zugewiesen worden ist.
3. Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden.
4. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenmeisters gewechselt werden. Der Hafenmeister hat das Recht, dem/der Nutzer*in eines
Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich
erscheint.
§ 4 Verhalten auf Liegeplätzen
1. Boote müssen fest und sicher, jedoch so vertäut werden, dass die Befestigung erforderlichenfalls von dazu befugten Personen gelöst werden kann und das
Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
2. Zum Festmachen von Booten dürfen nur die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen (Poller, Klampen, Ringe) benutzt werden. Das selbständige Anbringen
von zusätzlichen Pollern, Klampen u. s. w. am Bootssteg bedarf der Zustimmung des Hafenmeisters. Das Einbringen, Einhaken oder Einpicken von
Erdnägeln oder anderen Bauteilen in der Uferbefestigung, Kaimauer und der Steganlage ist nicht gestattet.
3. Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur zur kurzen Erprobung der Auftriebsmaschine vor dem Ablegen gedreht werden.
Bootsmotorenlärm ist auf das technisch mögliche Mindestmaß zu beschränken. In allen anderen Fällen ist zuvor eine Genehmigung einzuholen.
4. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners/Halters oder des Hafenmeisters erlaubt.
5. Das direkte oder indirekte Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten. Bei Unfällen sind die, in solchen Fällen üblichen Vorsorge- und
Abwehrmaßnahmen, zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenmeister ist zu informieren, der die weiteren Maßnahmen
koordinieren wird. Das Ausschütten oder Versenken, von egal welchen Abfällen, ist verboten.
§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen
1. Fahrten im Hafen sind auf das unbedingt notwendige Maß (Ein- und Auslaufen) zu beschränken.
2. Es ist untersagt, den angrenzenden Schilfgürtel zu befahren bzw. in irgendeiner Form zu verunreinigen oder ihn an seinem natürlichen Wachstum zu
hindern. Sog und Wellenschlag sind unbedingt zu vermeiden, damit Uferbefestigung, Anlegestelle und stillliegende Boot nicht gefährdet oder beschädigt
werden.
3. Das Ankern im Hafen und in der Hafeneinfahrt ist untersagt.
4. Die Steg- und Slipanlagen sind zum ungestörten Zugang stets freizuhalten. Das Betreten und Benutzen der Steg- und Slipanlage sowie der Hafenanlage
geschieht auf eigene Gefahr. Die Nutzung der Slipanlage ist kostenpflichtig nach aktuell gültiger Preisliste. Das Slippen erfolgt auf eigene Gefahr und es
wird keine Haftung übernommen.
5. Sofern der/die Hafenlieger*in mit lärmenden Geräuschen verbundene Reparaturen an ihrem/seinem Schiff durchführt, sind solche Arbeiten nur an
Werktagen von 8 – 12 Uhr und von 15 – 18 Uhr erlaubt.
6. Reparaturen durch Fremdfirmen sind dem verantwortlichen Hafenmeister vorab anzukündigen.
7. Zum Waschen der Boote dürfen keine Waschzusatzmittel verwendet werden.
§ 6 Ver- und Entsorgung
1. Wasser
Die Wasserversorgung befindet sich an der Steganlage und im Gastliegebereich. Die Wasserentnahme ist kostenpflichtig. Es ist verboten, auf den Wasserfahrzeugen anfallendes Abwasser in das Hafenwasser einzuleiten, soweit es sich nicht um Niederschlagswasser handelt. Das Abwasser (Bilgewasser, Fäkalien etc.) ist entweder selbst oder über die vorhandene Fäkalienabsauganlage entsorgen zu lassen. Das Entleeren von Chemietoiletten in den Toiletten des Jugendbildungszentrums ist untersagt.
2. Strom
Für die Liegeplätze sind Stromsäulen mit 230 Volt AC Steckdose vorhanden. Die Stromnutzung ist in der Liegegebühr enthalten. Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht. Die Entnahme von Strom zu Heizzwecken ist untersagt. Bei einem beabsichtigten längeren oder sehr starken Stromverbrauch ist zuvor eine Genehmigung einzuholen.
3. Abfall
Auf den Wasserfahrzeugen anfallende häusliche Abfälle können über den aufgestellten Müllbehälter entsorgt werden. Die Entsorgung von Bootsmaterialien, Schrott, Renovierungsresten oder nicht auf den Wasserfahrzeugen angefallenen häuslichen Abfällen ist untersagt. Sondermüll und gewerbliche Abfälle jeglicher Art sind vom Hafenlieger selbst zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen werden ein Betrag von 50,00 Euro sowie Entsorgungskosten fällig.
§ 7 Haftung
Der Betreiber bzw. der Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör, sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge und Hänger oder sonstige Gegenstände. Eine Haftung seitens des Betreibers oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Hängern oder Zubehör wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht. Er hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen. Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher*innen haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen usw.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Police ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. In der Höhe wird die Schadensersatzpflicht auf die vorhersehbare, vertragstypische Höhe begrenzt. Auch die Haftung seitens des Marina für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.
§ 8 Sanktionen
Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer*innen von Wasser- und/oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Haus- und Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen das oder die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des oder der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Haus- und Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug oder Fahrzeugen aus dem Hafengebiet verwiesen werden. In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines evtl. abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Das gilt auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen der Marina geschädigt wurde.
§ 9 Gültigkeit
Die Haus- und Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Dauer- und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit Ihrer Bekanntgabe durch Aushang sofort in Kraft. Jede*r Liegeplatzinhaber*in erkennt diese Haus- und Hafenordnung mit Abschluss eines Nutzungsvertrages und Anlegen an der Hafen-Steganlage an.
Du erreichst den Hafenmeister telefonisch unter 033767 75-425 oder die Rezeption unter 033767 75-0.
Das Team des Jugendbildungszentrum Blossin wünscht Dir einen angenehmen Aufenthalt, erholsame Stunden auf unserem Gelände und immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel.
Jugendbildungszentrum Blossin e. V. | Blossin – Waldweg 10 | 15754 Heidesee
Stand 2023